Auszug aus der Satzung:

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für den Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e.V. und seine Gliederungen einschließlich der mit ihnen verbundenen Körperschaften für die Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke zur Förderung der Wohlfahrtspflege.
    Die Mittelzuwendungen an die in Abs. 2 Satz 1 genannten Einrichtungen erfolgen im Rahmen der Wohlfahrtspflege insbesondere für die
    a. vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens,
    b. Hilfe zur Selbsthilfe,
    c. Mitwirkung an neuen Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugendhilfe und der Gesundheitshilfe;
    d. Erprobung neuer Formen der Sozialarbeit,
    e. Aus- und Fortbildung,
    f. Öffentlichkeitsarbeit,
    g. Durchführung kultureller Veranstaltungen, z.B. Konzerten, Ausstellungenund Vorträgen,
    h. internationale wohlfahrtspflegerische Solidarität und Entwicklungszusammenarbeit.

    Im Rahmen dieser Zwecksetzung ist Ziel der Stiftung auch die Förderung der ehrenamtlichen Arbeit insbesondere in Gliederungen und Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt im Bereich des Bezirksverbandes Hannover
  3. Die Entscheidung, für welche Zwecke bzw. Maßnahmen die von der Stiftung zugewendeten Mittel im Einzelnen durch die empfangende Körperschaft zu verwenden sind, wird vom Stiftungsrat getroffen. Insbesondere müssen die unter Abs. 2 aufgeführten Maßnahmen nicht gleichzeitig und nicht im gleichen Maße gefördert werden. Der Stiftungsrat kann zur Mittelvergabe Richtlinien erlassen. Die Empfänger sind jeweils verpflichtet, die zweckentsprechende Mittelverwendung nachzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung steht den durch die Stiftung Begünstigten nicht zu.
  4. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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